Wohnen, Büro und Arbeiten unter einem Dach in Ückendorf
Hallen/Lager/Produktion | 45886 Gelsenkirchen
Diese Immobilie haben wir bereits erfolgreich vermittelt!
Diese Objekt haben wir bereits erfolgreich vermarktet. Dieses Angebot steht nicht mehr zur Verfügung.Eckdaten der immobilie
Objektbeschreibung
– Hallenkomplex
– Zwei “Wohnhäuser“
– Nutzungsbeschränkung
– Großes Grundstück
– Zentrale Lage
– Gute Anbindung an das Autobahnnetz
– Gewerbegebiet
– Guter Erhaltungszustand
Ihr Ansprechpartner
Lage
Das Gewerbeobjekt liegt im Stadtteil Gelsenkirchen-Ückendorf.
Die Autobahn-Auffahrten Westkreuz der A40 ist innerhalb von 10-Minuten erreichbar). Eine gute Verkehrsinfrastruktur für PKW´s ist gegeben. Somit lassen sich alle beruflichen Tätigkeiten, Freizeitmöglichkeiten, kulturelle Einrichtungen etc., schnell erledigen und ansteuern.
Für Einkaufsmöglichkeiten bietet das Ortsteilzentrum Gelsenkirchen Ückendorf (erreichbar in drei Gehminuten ), Lidl, Netto und Aldi, sämtliche Geschäfte, sowie die Gelsenkirchener Innenstadt ca. 3 Fahrminuten entfernt.
Zudem bietet die Nähe zu den Städten Bochum, Essen und Gelsenkirchen, Dienstleister wie Banken, Ärzte, Behörden, Kleinbetriebe.
An das öffentliche Nahverkehrsnetz besteht eine gute Anbindung durch die Bus- und Straßenbahnlinie (15 Gehminuten) .
Sonstige Angaben
Beide Wohnhäuser können nach wirtschaftlichen Übergang selbst genutzt werden.
Für alle drei Objekte existiert ein separater Energieausweis. Für die Angaben im Exposé wurde der schlechtere Wert berücksichtigt.
Die Immobilie befindet sich im Gewerbegebiet nach §8 BauNVO.
Es gibt eine Nutzungsbeschränkung im Grundbuch Abteilung 2, welche besagt, dass die Wohnungen nur von Mitarbeitern aus dem Gewerbebetrieb oder dem Eigentümer des ausgeführten Gewerbes genutzt werden darf. Eine Selbstnutzung für eine Person, welche in keiner Verbindung mit dem ausgeübtem Gewerbe am Objekt oder dem Gewerbe in dem bezeichneten Gewerbegebiet steht, ist daher nicht möglich.
Der §8 BauNVO besagt:
Gewerbegebiete
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
3. Tankstellen,
4. Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3. Vergnügungsstätten.
Bei der Angabe ‚Baujahr Anbau‘ handelt es sich um die weiteren Baujahre der sich auf dem Grundstück befindenden Objekte. Die Halle wurde im Jahr 1978 errichtet. Das Wohnhaus, welches an die Halle angrenzt, wurde im Jahr 2008 errichtet.



